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   OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11   

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OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11 (https://dejure.org/2014,6026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2014 - 21 W 15/11 (https://dejure.org/2014,6026)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 (https://dejure.org/2014,6026)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 305 AktG, § 30 AktG, § 1 SpruchG
    Angemessenheit der nach § 305 II Nr. 3 AktG für Minderheitsaktionäre zu gewährende Barabfindung für Vorzugsaktien - Maßgeblichkeit des gewichteten Umsatzkurses

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 304, 305
    Ermittlung des Unternehmenswertes zur Bestimmung der angemessenen Abfindung und des Ausgleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung neuer Bewertungsansätze bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts; Ermittlung des Unternehmenswerts zum Zwecke der Bestimmung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG; Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung neuer Bewertungsansätze bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit eines neuen Bewertungsansatzes für die Unternehmensbewertung zur Bemessung einer angemessenen Abfindung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Abfindung der Minderheitsaktionäre nach Abschluss eines Unternehmensvertrags je nach Aktiengattung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit eines neuen Bewertungsansatzes für die Unternehmensbewertung zur Bemessung einer angemessenen Abfindung

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegt

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessenheit der für Minderheitsaktionäre nach einem Squeeze-Out zu gewährenden Barabfindung

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit eines neuen Bewertungsansatzes für die Unternehmensbewertung zur Bemessung einer angemessenen Abfindung

Sonstiges

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung und Tenor)

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Wella AG: Abwicklung der Nachbesserung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2138 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (52)

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Sie muss also dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (vgl. BVerfGE 14, 263, 284; 100, 289, 304 f.; BayObLG AG 1996, 127; Senat, AG 2011, 832; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 327b Rn. 5).

    Liegt allerdings der Börsenkurs der Gesellschaft oberhalb des dergestalt geschätzten Anteilswertes, so bildet dieser die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht die Formulierung verschiedener verfassungsrechtlicher Entscheidungen entgegenhalten, es sei der "wahre" Wert der Gesellschaft zu ermitteln (vgl. etwa BVerfGE 100, 289, 305 f.).

    c) Im Gegensatz zu den Vorzugsaktien wird die angemessene Abfindung für Stammaktien durch den Kurs dieser Aktiengattung bestimmt, da der Börsenkurs die Untergrenze für die zu gewährende Abfindung darstellt (vgl. BVerfGE 100, 289).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Minderheitsaktionär bei der Bemessung der Abfindung keinen Anspruch auf die vom Mehrheitsaktionär außerhalb der Börse tatsächlich gezahlten Paketzuschläge hat (vgl. BVerfGE 100, 289, 306 f.).

    Wesentliches Argument hierfür ist jedoch, dass der Minderheitsaktionär diesen Paketzuschlag selbst nicht realisieren kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 306).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2012 - 21 W 14/11

    Squeez-out: Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGHZ 186, 229; Senat, Beschluss vom 30. August 2012, 21 W 14/11, Juris Rdn. 24; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664).

    Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rdn. 47).

    Für die Phase der ewigen Rente hat sich der Sachverständige insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rdn. 42) sowie den Bewertungsgrundsätzen des IDW (vgl. etwa IDW S1 2005 Rdn. 47) an den am Markt durchschnittlich beobachtbaren Ausschüttungsquoten deutscher Aktiengesellschaften und damit vergleichbarer Unternehmen orientiert (vgl. Gutachten vom 27. Juli 2009, S. 106 f.).

    Demgegenüber haben der Sachverständige und das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, Juris Rdn. 58) den Basiszins anhand der über drei Monate gemittelten Zinsstrukturkurve berechnet (Gutachten vom 27. Juli 2009, S. 108 ff.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Überzeugende Hinweise, welche Auffassung der Bundesgerichtshof zu dieser Frage vertritt, lassen sich seiner bisherigen Rechtsprechung (etwa BGHZ 147, 108 "DAT/Altana" oder BGHZ 156, 57 "Ytong") nicht entnehmen und wären schon unter Berücksichtigung des Wandels in der personellen Besetzung des zuständigen II. Zivilsenats aufgrund des Alters der Entscheidungen kaum von Belang (anders etwa Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 957; MünchKommAktG/Paulsen, 3. Aufl., § 305 Rdn. 93).

    a) Die zu ermittelnde Ausgleichszahlung hat grundsätzlich dem voraussichtlich verteilungsfähigen Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag zu entsprechen (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 "Ytong").

    Ausgangspunkt der Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist der Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3272; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 10/06 -, Juris Rdn. 67).

    Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzustimmen, dass die Frage nach der Berücksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bei der Bestimmung des Ausgleichs nach § 304 Abs. 1 AktG in Literatur und Rechtsprechung durchaus umstritten ist (vgl. BGHZ 156, 57, 63 f; Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rdn. 82; dagegen Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH - Konzernrecht, 4. Aufl., § 304 Rdn. 34 jew. mwNachw.; vgl. ferner KK/Koppensteiner, AktG, 2. Aufl., § 304 Rdn. 61 mwNachw.).

  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Dieser Ansatz impliziert zugleich, dass sie an den hierdurch gehobenen Vorteilen gerade nicht zu beteiligen sind, weil sie nicht Teil der Ertragsaussichten eines durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenen Unternehmens sind (vgl. BGHZ 138, 136, 140; OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 745).

    Maßgeblich ist vielmehr, dass eine angemessene Abfindung sicherstellen soll, dass der Aktionär sich durch die Wahl der Abfindung nicht schlechter stellt als beim Verbleib im Unternehmen ohne die von ihm letztlich nicht gewollte unternehmerische Maßnahme (vgl. BGHZ 138, 136, 140).

    Als Folge hat es hier bei der Auffassung (so etwa BGHZ 138, 136, 139; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 4. Aufl., § 304 Rdn. 40 ff.; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 116 f.; Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rdn. 220) zu verbleiben, wonach auch für die Berechnung der Ausgleichszahlung und nicht nur für den Informationsstand auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist.

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Dem Gericht obliegt es aber nicht, eine vertretbare Planung durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare Planung zu ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 783, 788 mwNachw).

    Er umfasst vornehmlich eine inflationsbedingte sowie daneben gegebenenfalls eine weitere Komponente, die sich aus Mengen- und Strukturänderungen ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 84).

    Als Folge hat es hier bei der Auffassung (so etwa BGHZ 138, 136, 139; Emmerich, in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH Konzernrecht, 4. Aufl., § 304 Rdn. 40 ff.; aA OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06, Juris Rdn. 116 f.; Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rdn. 220) zu verbleiben, wonach auch für die Berechnung der Ausgleichszahlung und nicht nur für den Informationsstand auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist.

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Der Kapitalisierungszins setzt sich dabei aus einem quasi risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente zudem ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, Juris Rdn. 150).

    ββ) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08 -, Juris Rdn. 159 f.).

    Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax CAPM wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor, dem sogenannten Betafaktor, multipliziert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, Juris Rdn. 158).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Sodann hat es die Frage der Überlegenheit des Tax CAPM ausdrücklich offen gelassen, weil dies noch nicht abschließend diskutiert sei (NZG 2007, 112, 115 und 118; Stichtag 18. Dezember 2002).

    Dieses Ziel wäre kaum zu erreichen, sofern es allein aufgrund eines geänderten Standards oder einer von der Wissenschaft diskutierten neuen Bewertungsmethode zu einer umfassenden Neubegutachtung oder einer Klärung der betriebswirtschaftlichen Frage nach der Überlegenheit des neuen Ansatzes kommen müsste (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09, Juris Rdn. 22; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116; BayObLG, NZG 2006, 156, 157; einschränkend Bungert, WPg 2008, 811, 816).

    Entsprechend hält der Senat mit der herrschenden Meinung eine Berücksichtigung von echten Synergieeffekten nicht für geboten (vgl. auch OLG Stuttgart, NZG 2000, 744, 745; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004 - 19 W 3/00 -, Juris Rdn. 51 ff; offen lassend hingegen OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, zitiert nach Juris Rdn 62).

  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Anforderungen an die Unternehmensbewertung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Teilweise wird die Anwendung des jeweils aktuellsten Standards abgelehnt und dies vornehmlich mit Blick auf eine Heranziehung des Rechtsgedankens aus Art. 170 EGBGB sowie auf ansonsten eintretende Verfahrensverzögerungen begründet (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I-26 W 3/11, Juris (Bewertungsstichtag 24.09.2004); Beschluss vom 7.5.2008 - 26 W 16/06 -, Juris Rdn. 14 (Stichtag: 20.10.2004); KG, AG 2011, 627, 628 (Stichtag 22.05.2002); OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09, Juris Rdn. 19 ff. (Stichtag 12. Juni 2002); Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris Rdn. 40 f. (Stichtag 20. Dezember 2000); BayObLG, AG 2006, 41, 43, (Stichtag: 8.3.1989); OLG München, AG 2007, 411 (Stichtag: 14. Dezember 1995); OLG München, AG 2006, 28 (Stichtag: 17. Oktober 1997); LG Dortmund, AG 2007, 792 (Stichtag 24.Februar 2000); LG Bremen (Stichtag 23. Juni 1996) - die letztgenannten Entscheidungen allerdings jeweils für Bewertungsstichtage vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zum 1. Januar 2001).

    Schließlich weicht der Senat auch nicht von einer Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 19. Mai 2011 -, 2 W 154/08 -, Juris Rdn. 26 = AG 2011, 627) ab.

    Denn die Entscheidung des Kammergerichts beruhte auf der tatsächlichen Aussage, der neue Standard könne nicht generell als überlegen angesehen werden (vgl. KG, AG 2011, 627, 628).

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11

    Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Teilweise wird die Anwendung des jeweils aktuellsten Standards abgelehnt und dies vornehmlich mit Blick auf eine Heranziehung des Rechtsgedankens aus Art. 170 EGBGB sowie auf ansonsten eintretende Verfahrensverzögerungen begründet (vgl. insbesondere OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I-26 W 3/11, Juris (Bewertungsstichtag 24.09.2004); Beschluss vom 7.5.2008 - 26 W 16/06 -, Juris Rdn. 14 (Stichtag: 20.10.2004); KG, AG 2011, 627, 628 (Stichtag 22.05.2002); OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09, Juris Rdn. 19 ff. (Stichtag 12. Juni 2002); Beschluss vom 15. Februar 2010 - 5 W 52/09, Juris Rdn. 40 f. (Stichtag 20. Dezember 2000); BayObLG, AG 2006, 41, 43, (Stichtag: 8.3.1989); OLG München, AG 2007, 411 (Stichtag: 14. Dezember 1995); OLG München, AG 2006, 28 (Stichtag: 17. Oktober 1997); LG Dortmund, AG 2007, 792 (Stichtag 24.Februar 2000); LG Bremen (Stichtag 23. Juni 1996) - die letztgenannten Entscheidungen allerdings jeweils für Bewertungsstichtage vor der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens zum 1. Januar 2001).

    Denn - wie das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Recht ausgeführt hat (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2012 I-26 W 3/11, Juris Rdn. 63) - waren alle an der unternehmerischen Maßnahme Beteiligten zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags von einem bestimmten Bewertungsstandard ausgegangen und hatten auf dieser Basis ihre unternehmerische und wirtschaftliche Entscheidung getroffen.

    Ferner weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von dem Oberlandesgericht Düsseldorf ab (Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I-26 W 3/11, AG 2012, 459).

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2014 - 21 W 15/11
    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (BGHZ 186, 229; Senat, Beschluss vom 30. August 2012, 21 W 14/11, Juris Rdn. 24; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664).

    Entscheidend für die Frage, ob ein beobachteter Börsenkurs als Untergrenze für die Abfindung eine Rolle spielt, ist die realistische Möglichkeit des Minderheitsaktionärs, ohne die unternehmerische Maßnahme seine Aktien zu diesem Kurs verkaufen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09, Juris Rdn. 25; OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 31 Wx 41/05, Juris Rdn. 22 ff.; LG Frankfurt, ZIP 2006, 854).

    Eine solche Marktenge wird regelmäßig anhand der in § 5 Abs. 4 WpÜG - Angebotsverordnung festgelegten Kriterien gemessen (vgl. dazu etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2010 - 5 W 32/09, Juris Rdn. 29; Fleischer, ZGR 2002, 757, 781; KK/Hasselbach, WpÜG, § 327b Rdn. 18; Schnorbus in Lutter/Schmidt, AktG, § 327b Rdn. 3).

  • OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11

    Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG Stuttgart, 04.02.2000 - 4 W 15/98
  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

  • OLG Karlsruhe, 30.04.2013 - 12 W 5/12

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16/06

    Bemessung der Barabfindung bei Ausschluss der Minderheitsaktionäre

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

  • BayObLG, 04.01.1991 - BReg. 2 Z 102/90

    Pflicht der Eigentümer, Tore an den Stellplätzen zu entfernen oder deren

  • BGH, 01.03.2010 - II ZB 1/10

    Zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2006 - 5 O 74/03

    Bestimmung der Barabfindung nach Squeeze out bei bestehendem Beherrschungs- und

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05

    (Spruchverfahren nach einem Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung; Vergütung

  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

    Einhaltung der Antragsfrist im Spruchverfahren durch Einreichung bei einem

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2006 - 12 W 136/04

    Unternehmenszusammenschluss: Bewertung von Vorzugsaktien bei der Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

  • BGH, 25.06.2008 - II ZB 39/07

    Spruchverfahren - Allein die Stellung als Aktionär ist fristgerecht darzulegen

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 27.02.2004 - 19 W 3/00
  • OLG Hamm, 15.01.1988 - 15 W 350/87

    Ausnahme vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit; Streitsachen der freiwilligen

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Stuttgart, 07.06.2011 - 20 W 2/11

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außen stehenden Aktionärs für die

  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

  • OLG Stuttgart, 24.07.2013 - 20 W 2/12

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums

  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09

    Spruchverfahren: Rechtsschutzbedürfnis eines außenstehenden Aktionärs bei

  • BayObLG, 19.10.1995 - 3Z BR 17/90
  • OLG Frankfurt, 20.11.2019 - 21 W 77/14

    Angemessene Abfindung nach § 327b AktG (Betafaktor)

    Die gewährten Kompensationszahlungen waren zwischenzeitlich Gegenstand eines vormals beim Senat unter dem Aktenzeichen 21 W 15/11 anhängigen Spruchverfahrens.

    aa) Für die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen ist zunächst auf die im Parallelverfahren ( 21 W 15/11 , juris) rechtskräftig ermittelte Ausgleichszahlungen für Vorzugs- respektive Stammaktien abzustellen.

    Diese Auffassung hat - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist - der Senat bereits im Rahmen seines Beschlusses zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vertreten (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    Dies war zum damaligen Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 aber ausweislich der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Senats vom 28. März 2014 ( 21 W 15/11 , juris Rn. 190 ) nicht der Fall.

    Im Rahmen seiner Entscheidung zur Abfindungshöhe betreffend den Unternehmensvertrag zwischen der X AG und der Antragsgegnerin hat der Senat ausführlich dazu Stellung genommen, dass die Anwendung eines neuen Standards keinen Bedenken unterliegt, sofern dieser einen in Wissenschaft und Praxis weitgehend anerkannten Erkenntnisfortschritt beinhaltet, die Frage der Anwendung der neuen Methode für das Ergebnis der Bewertung von spürbarer Bedeutung ist und das Gericht von der Überlegenheit des geänderten Ansatzes überzeugt ist (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    Soweit es sich um echte Synergien als Folge des Bewertungsanlasses handelt, sind diese der ständigen Rechtsprechung des Senats zufolge ohnehin nicht zu berücksichtigten (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris).

    (12) Keiner Klärung bedarf der weitere, im Grundsatz zutreffende Einwand der Antragsteller, bei der Ermittlung des anteiligen Ertragswertes hätte zwischen den Stamm- und den Vorzugsaktien unterschieden werden müssen (vgl. hierzu ausführlich Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 201 ff.).

    Damit liegt der Wachstumsabschlag für eine zweiphasige Darstellung sogar noch über dem vom Senat mit Hilfe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen für den Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 angenommenen Wachstumsabschlag von 1, 83 % (vgl. 21 W 15/11 - juris Rn. 176 ff.).

    Hiergegen bestehen keine Einwände, zumal diese Höhe mit der von einem gerichtlichen Sachverständigen geprüften Höhe zum 8. Juni 2004 übereinstimmt, die der Senat in seinem Beschluss vom 28. März 2014 ( 21 W 15/11 , juris Rn. 193 , f.) festgestellt hat.

    Da dieser Wert weit unterhalb der bereits gewährten Abfindung liegt, bedarf es des grundsätzlich gebotenen differenzierten Ausweises für Stamm- und Vorzugsaktien (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 211 ff.) nicht mehr.

    Der mit Hilfe eines gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen des Verfahrens 21 W 15/11 ermittelte Wert lag für den Bewertungsstichtag am 8. Juni 2004 bei 4.917,5 Mio. ? und führte zu einem anteiligen Ertragswert in Höhe von ca. 75 ?.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 146 ).

    Insoweit ist es, abweichend vom Übertragungsbericht, sachgerecht, zwischen den beiden Aktiengattungen zu differenzieren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 212 ff.).

  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt eine Rechtsfrage aber anders als das Oberlandesgericht Frankfurt und weicht in diesem Sinn von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 47 ff., insoweit nicht abgedruckt in AG 2014, 822) ab.
  • OLG Frankfurt, 18.12.2014 - 21 W 34/12

    Bemessung der Barabfindung nach §§ 304 ff. AktG a.F. - Ermittlung des

    Zu dieser Überzeugung ist der Senat aus den bereits in seiner Entscheidung vom 28. März 2014 (21 W 15/11, Juris Rn 49 ff.) ausgeführten Gründen gelangt.

    Insoweit teilt der Senat zwar im Grundsatz die Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach Aspekte der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Prozessökonomie bei der Entscheidung, ob und in welcher Form ein geänderter Bewertungsstandard rückwirkend zur Anwendung zu bringen ist, Berücksichtigung zu finden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11; Juris Rn 38).

    Dabei ist etwaigen Restzweifeln und dem Gebot der Rechts- und Planungssicherheit der Beteiligten dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anwendung der neuen Erkenntnisse zurückhaltend zu erfolgen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 90; OLG Düsseldorf, AG 2012, 459).

    Diese Einschätzung stimmt mit derjenigen des Senats für den hiesigen Bewertungsstichtag überein (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 162 ff.; so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, AG 2013, 765).

    Doch ist diese aus Rechtsgründen zugunsten der Antragsteller vorgenommene Herabsenkung der Marktrisikoprämie mit Blick auf die schonende Anwendung des Standards IDW S1 2005 für zurückliegende Sachverhalte gerechtfertigt (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris).

    Entsprechend war vorliegend zur Vermeidung von Doppelzählungen auf den technischen Bewertungsstichtag abzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. September 2011 - 20 W 6/08, Juris Rn 220; Popp, WPg 2008, 23).

    Der Verrentungszins entspricht nach zutreffender und insoweit von allen Beteiligten im Beschwerdeverfahren unbestrittener Auffassung grundsätzlich dem Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags (vgl. dazu etwa Senat Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 236).

  • OLG Düsseldorf, 28.08.2014 - 26 W 9/12

    Maßgeblicher Standard für die Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    Der IDW S1 2000 änderte ferner die Bewertungsregeln im Hinblick auf das ab 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren (IDW S1 2000, Tz. 51, Anhang; vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2014, 21 W 15/11, S. 31; Maier, FB 2002, 73).

    Teilweise wird von einigen Oberlandesgerichten, insbesondere den Oberlandesgerichten Stuttgart, Karlsruhe, Celle und nunmehr auch Frankfurt, die Auffassung vertreten, dass der jeweils neueste, zum gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt geltende Standard und damit der IDW S1 2005 auch rückwirkend ab 2001 anzuwenden sei (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2014, 21 W 15/11 (Bewertungsstichtag 08.06.2004); OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839 (Bewertungsstichtag 13.12.2004); OLG Stuttgart Beschluss vom 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560 (Bewertungsstichtag 26.06.2007; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, AG 2011, 205, im Unternehmenswertgutachten war aber bereits der neuere Tax-CAPM angewendet worden; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 2/07, AG 2011, 420, im Unternehmenswertgutachten war IDW S1 2000, in der Entscheidung war IDW S1 2005 angewendet worden, nachdem das Unternehmen erstinstanzlich eine IDW S1 2005-Bewertung vorlegt und daher in der Beschwerdeinstanz keine Verzögerung eingetreten war; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, AG 2007, 209, zit. nach juris, offen gelassen; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, 12 W 66/06, AG 2013, 353, offen gelassen; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2007, 9 W 53/06, AG 2007, 865: tendierend zu einer rückwirkenden Anwendung, Frage war allerdings nicht entscheidungserheblich; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Auflage, § 305, Rdnr. 80; Lenz, WPg 2006, 1160; Schwetzler, FB 2008, 30; vgl. zur Anwendung des neuen Standards, wenn dieser nur im Entwurf vorliegt: LG Stuttgart, Beschluss vom 05.11.2012, 30 O 55/08, NZG 2013, 342 (zu IDW S1 2008); Wasmann/Gayk, BB 2005, 955).

    Auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 28.03.2014 (21 W 15/11) löst nicht die aufgeworfenen Probleme.

    Der IDW S1 2005 hat diese Methode grundsätzlich übernommen, lediglich zur Konkretisierung der "Zinsentwicklung" darauf hingewiesen, dass zur Orientierung der erforderlichen Wiederanlage die aktuelle Zinsstrukturkurve herangezogen werden könne (IDW S1 2005, Tz. 127; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2014, 21 W 15/11, S. 29; vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Auflage, S.50 ff.).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 21 W 64/13

    Bestimmung der Barabfindung für Minderheitsaktionäre

    αα) Den Basiszins vor Steuern hat der Sachverständige - der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechend (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 160) - aus der Zinsstrukturkurve ermittelt und dabei unter Berücksichtigung der Zinsstrukturkurven für inländische Staatsanleihen in einem Dreimonatszeitraum vom 5. April bis zum Bewertungsstichtag am 5. Juli 2002 mit 5, 7 % veranschlagt, was unter Berücksichtigung eines Steuersatzes von 35 % zu einem Basiszins von 3, 7 % nach Steuern führt.

    Die vorgenannte Konvention, wonach die Zinsstrukturkurve ab dem 30. Jahr des Planungshorizontes linear fortzuschreiben ist statt sie wie bislang anhand der bis zum 30. Jahr des Planungshorizontes am Markt beobachtbaren Daten zu schätzen, hat jedoch - da sie keinen maßgeblichen Erkenntnisgewinn beinhaltet - keine Berücksichtigung für die Bewertung zum Bewertungsstichtag zu finden (vgl. zu dieser Wertung Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 30 ff.).

    Dieser Wert entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 162 ff.).

    So hat der Senat in einer jüngeren Entscheidung (vgl. Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris) ausgeführt, dass für einen Bewertungsstichtag wie den vorliegenden nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens der Standard IDW S1 2005 heranzuziehen ist.

    ccc) Das vom Sachverständigen insoweit zutreffend ermittelte ausschüttungsfähige Ergebnis in Höhe von 90.514 TEUR im Jahr 2002, 101.022 TEUR im Jahr 2003, 117.932 TEUR im Planjahr 2004 und 130.639 TEUR in der Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2005 ist vom Sachverständigen zu Recht und insoweit der ständigen Rechtsprechung des Senats folgend (vgl. zuletzt etwa Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 194) um die typisierte Einkommenssteuer in Höhe von 17, 5 % zu reduzieren.

  • OLG Frankfurt, 29.01.2016 - 21 W 70/15

    Unternehmensbewertung: Nichtberücksichtigung eines Ereignisses bei Ertragsplanung

    Die Möglichkeit, die Aktien zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können, ist nur bedeutsam für die Beantwortung der Frage, ob der Börsenkurs als Untergrenze für die angemessene Abfindung heranzuziehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 2018 ff.).

    Aufgrund der dem Unternehmensvertrag zustimmenden Hauptversammlung gegen Ende des ersten Detailplanungsjahres bestand vorliegend keine Gefahr für eine Doppelzählung im Fall des Abstellens auf den echten Bewertungsstichtag, weswegen von einer Heranziehung des technischen Bewertungsstichtags zur Berechnung des Ausgleichs abzusehen war (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 233 ff.).

  • OLG Frankfurt, 26.04.2021 - 21 W 139/19

    Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Börsenwertes

    aa) Allgemein anerkannt ist, dass für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags der für die Abfindung ermittelte Unternehmenswert durch Multiplikation mit einem Verrentungszinssatz in eine Annuität umgerechnet wird (vgl. Senat, 21 W 15/11 , juris; 21 W 34/12 ; Popp/Ruthardt in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2019, Rn. 12.202).

    Dabei wird für den Unternehmenswert jedoch regelmäßig der Ertragswert herangezogen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2015 - 21 W 26/13 , juris Rn. 70 ; Beschluss vom 28.03.2014 - 21 W 15/11 , juris Rn. 230 ; Beschluss vom 18.12.2014 - 21 W 34/12 , juris Rn. 123 ) und dieser "verrentet" wird.

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 21 W 15/11, zit. nach juris; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; OLG F2.
  • OLG München, 26.06.2018 - 31 Wx 382/15

    MAN SE: Abschließende Entscheidung im Spruchverfahren zum Beherrschungs- und

    Deshalb finden nach überwiegender Ansicht nur solche Synergien (= Verbundeffekte) Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können, sog. unechte Synergien, während sog. echte Synergien, deretwegen üblicherweise die Strukturmaßnahme gerade durchgeführt wird, grundsätzlich nicht in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11 -, Rn. 145 f. mwN).
  • OLG Frankfurt, 20.07.2016 - 21 W 21/14

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei Schätzung der Barabfindung gemäß § 305

    Entsprechend hat der Sachverständige die Planung zu Recht korrigiert, wobei insofern die vom Sachverständigen nunmehr unterstellte Ergebnisentwicklung zwar ihrerseits nicht zwingend ist, dies aber auch nicht erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 135).

    Soweit der Senat vornehmlich aus Gründen der Rechtssicherheit für einen Bewertungsstichtag wie den hiesigen, der vor der Verabschiedung des neuen Standards IDW S1 2005 lag und der Unternehmenswert im Vertragsbericht folglich noch anhand des Standards IDW S1 2000 berechnet worden ist, eine schonende Anwendung des neuen Standards für gerechtfertigt hielt und folglich eine Marktrisikoprämie von 5, 5 % für zu hoch erachtet hat (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 21 W 34/12, Juris Rn 80; Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 164), hält er an dieser Rechtsauffassung nicht weiter fest.

    Dann aber muss die Antragsgegnerin es hinnehmen, dass der Sachverständige und ihm folgend die Gerichte ihrerseits nicht die geringste, noch vertretbare Korrektur an dem im Vertragsbericht zugrunde gelegten Betafaktor vornehmen, sondern einen aus ihrer Sicht plausiblen, wenngleich nicht zwingenden Wert zur Unternehmensbewertung heranziehen (vgl. für Anpassungen bei den Planannahmen Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 135).

    Der Verrentungszins entspricht nach vereinfachender, wenngleich vertretbarer Auffassung grundsätzlich dem Basiszins zuzüglich der Hälfte des Risikoaufschlags (vgl. dazu etwa Senat, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, Juris Rn 236).

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2015 - 21 W 26/13

    Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre nach § 305 I AktG

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 21 W 121/15

    Barabfindung nach Squeeze-Out

  • LG München I, 28.04.2017 - 5 HKO 26513/11

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung im Spruchverfahren

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2015 - 26 W 9/14

    Festsetzung der angemessenen Abfindung zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre

  • OLG Frankfurt, 09.02.2024 - 21 W 129/22

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung nach einer am Börsenkurs orientierten

  • LG Frankfurt/Main, 22.07.2014 - 5 O 277/07

    Squeeze-out Wella AG

  • OLG München, 09.04.2021 - 31 Wx 2/19

    Tatrichterlicher Überprüfungsmaßstab im Spruchverfahren

  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • LG München I, 30.05.2018 - 5 HKO 10044/16

    Festsetzung von Barabfindung an Aktionäre bei Verschmelzung

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2016 - 26 W 2/15

    Stichtagsprinzip: Berücksichtigung zukünftiger Erträge gemäß den Verhältnissen am

  • OLG Frankfurt, 21.05.2014 - 21 W 63/13

    Angemessene Abfindung gemäß § 305 I AktG

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2022 - 26 W 3/21

    1. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es grundsätzlich nicht, im

  • OLG München, 19.01.2022 - 31 Wx 366/17

    Spruchverfahren Squeeze out DAB Bank

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 26 W 22/14

    Wahrung der Frist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

  • OLG München, 12.07.2019 - 31 Wx 213/17

    Barabfindung der Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und

  • OLG München, 14.12.2021 - 31 Wx 190/20

    Maßgeblichkeit des Börsenkurses für die Ermittlung der Barabfindung und der

  • LG München I, 08.02.2017 - 5 HK 7347/15

    Festsetzung einer Barabfindung nach Verschmelzung

  • OLG München, 03.12.2020 - 31 Wx 330/16

    Spruchverfahren - Anschließung an unselbständige Anschlussbeschwerde - Ermittlung

  • OLG Stuttgart, 21.08.2018 - 20 W 2/13

    Spruchverfahren: Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums;

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13

    Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

  • OLG Düsseldorf, 13.09.2021 - 26 W 1/19

    Gewährung einer Barabfindung bei einem sogenannten verschmelzungsrechtlichen

  • LG Stuttgart, 12.09.2022 - 31 O 12/17

    Spruchverfahren Squeeze-out primion Technology AG

  • LG Hamburg, 29.06.2015 - 412 HKO 178/12

    Angemessenheit einer Aktionärsabfindung: Orientierung der Abfindungshöhe am

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2020 - 26 W 5/16
  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HK 9122/14

    Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach verschmelzungsrechtlichem

  • LG Köln, 07.08.2015 - 82 O 99/03

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung für die Übertragung der Aktien der

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2022 - 26 W 13/18

    1. Den für eine Unternehmensbewertung maßgeblichen Ausschüttungsannahmen ist

  • LG München I, 25.04.2016 - 5 HKO 20672/14

    Rente, Gesellschaft, Marke, Leistungen, Abfindung, Versorgung, Eintragung,

  • LG Köln, 28.06.2019 - 82 O 2/16

    Beweiserhebung: Entspricht gewährte Barabfindung dem Verkehrswert des

  • LG Düsseldorf, 05.08.2014 - 33 O 1/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG München I, 21.12.2015 - 5 HKO 24402/13

    W.E.T. Automotive Systems AG: Spruchverfahren nach Squeeze-out - Entscheidung des

  • LG München I, 29.08.2018 - 5 HK 16585/15

    Unternehmensbewertung

  • LG Düsseldorf, 01.06.2018 - 35 O 11/15

    Barabfindung von ehemaligen Aktionären nach einem verschmelzungsrechtlichen

  • LG München I, 31.05.2016 - 5 HKO 14376/13

    Bemessung der Barabfindung nach Squeeze-Out

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HKO 3374/18

    Angemessene Abfindung nach Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

  • LG München I, 02.12.2016 - 5 HK 5781/15

    Ermittlung der Barabfindung nach Squeeze-out

  • LG Düsseldorf, 03.09.2014 - 33 O 55/07

    Spruchverfahren zur früheren Mannesmann AG (Vodafone AG): Höhere

  • LG München I, 20.11.2015 - 5 HKO 5593/14

    Squeeze-out GBW AG

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2014 - 26 W 24/12

    Ermittlung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung der

  • LG München I, 26.11.2014 - 5 HKO 6680/10

    Squeeze-out Lindner Holding KGaA

  • LG Dortmund, 22.07.2015 - 20 O 115/05

    Squeeze-out Harpen AG: Gutachter sieht Wert einer Aktie bei EUR 23,58

  • LG München I, 28.03.2019 - 5 HK 3374/18

    FIDOR Bank AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

  • LG München I, 25.06.2021 - 5 HKO 9171/19

    Rente, Eintragung, Gesellschaft, Immobilienfonds, Kaufpreis, Hauptversammlung,

  • LG München I, 29.06.2018 - 5 HK 4268/17

    Korrekturbedarf zugunsten Minderheitsaktionär

  • LG Köln, 12.05.2017 - 82 O 79/03
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